Allgemeine Geschäftsbedingung der
Inkjet-Partner
Handelsgesellschaft mbH
1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) der Inkjet-Partner Handelsgesellschaft mbH (Inkjet) gelten für alle Kaufverträge und sonstigen Rechtsgeschäfte (insb. auch Servicetätigkeiten, Beratungsleistungen, Vorschläge und sonstige Nebenleistungen) mit Kunden von Inkjet (Auftraggeber), auch wenn sie bei mündlichen oder fernmündlichen Verhandlungen nicht ausdrücklich erwähnt wurden. Der Auftraggeber bestätigt mit der Auftragserteilung jedenfalls die Kenntnisnahme der AGB. Anderslautende Bedingungen des Auftraggebers, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers, die Inkjet nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, werden weder ganz oder noch teilweise Inhalt des Vertrages.
1.2 Sämtlichen Geschäftsbedingungen und Hinweisen auf Bestellscheinen, Aufträgen etc. von Auftraggebern wird ausdrücklich widersprochen. Soweit sich unterschiedliche Geschäftsbedingungen von Inkjet und dem Auftraggeber widersprechen, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
1.3 Mündliche Verabredungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen (Brief, Email oder Telefax) Bestätigung durch Inkjet. Ein mündliches Abgehen von der Schriftform ist ausgeschlossen und unwirksam.
1.4 Insoweit die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (BGBl Nr. 140/1979 in der jeweils geltenden Fassung) zur Anwendung kommen und etwa für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz von diesen AGB abweichende Vereinbarungen zwingend erfordern, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Vertragsabschluss und Preise
2.1 Angebote von Inkjet sind bezüglich Menge, Qualität, Preisen sowie Lieferfristen und -möglichkeiten unverbindlich und freibleibend und können durch Inkjet jederzeit bis zum Eingang einer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Auftraggeber widerrufen werden, es sei denn, dass durch Auslieferung der Ware an den Auftraggeber zu erkennen gegeben wird, dass Inkjet das Angebot angenommen hat.
2.2 Inkjet behält sich an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte hat der Auftraggeber die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Inkjet einzuholen.
2.3 Soweit nicht Abweichendes vereinbart ist, gelten die handelsüblichen Vertragsformeln (z.B. fob, cif, cuf) die von der internationalen Handelskammer festgelegten „INCOTERMS“ in ihrer jeweiligen Fassung.
2.4 Die Preise verstehen sich als EURO-Preise ab Werk exklusive Verpackung, Umsatzsteuer und sonstiger Steuern und Abgaben. Sie beinhalten nicht die Kosten des Transports oder einer Inbetriebnahme, die gesondert zu vereinbaren sind.
2.5 Hinsichtlich des Abschlusses von Dauerschuldverhältnissen wird Vertragsinhalt, dass der Zahlungsverzug des Auftraggebers (auch aus anderen Rechtsgeschäften mit Inkjet) Inkjet zur sofortigen außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.
3. Zahlung
3.1 Zahlungsort ist der Sitz von Inkjet. Aus organisatorischen Gründen kann es vorkommen, dass die Verrechnung über eine andere Gesellschaft als Inkjet erfolgt.
3.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort netto (ohne Abzug) nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung zu zahlen.
3.3 Für den Fall eines (auch unverschuldeten) Zahlungsverzugs des Auftraggebers ist Inkjet berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank per anno in Rechnung zu stellen. Ab der ersten Mahnung stellt Inkjet EUR 25,-- an Mahnspesen in Rechnung, bei fortgesetztem Verzug auch die Kosten eines Inkassoinstitutes oder Anwaltskosten. Darüber hinaus kann Inkjet ihre Forderung gegenüber einem Auftraggeber aus einem Vertragsverhältnis jederzeit an eine Faktorbank abtreten, ohne den Auftraggeber darüber ausdrücklich zu informieren.
3.4 Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung einer Rechnung von Inkjet in Verzug, so werden allfällige vorliegende weitere Rechnungen, unabhängig von deren Ausstellungsdatum, sofort zur Zahlung fällig. Eingehende Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung, zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und Zinseszinsen und zuletzt auf Kapital angerechnet.
3.5 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen; diese Einschränkung gilt nicht bei von Inkjet als bestehend fällig anerkannten oder festgestellten Gegenforderungen.
3.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, mit dem Auftrag Inkjet seine UID-Nummer bekannt zu geben. Sollte der Auftraggeber seine UID-Nummer erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt geben, ist Inkjet berechtigt, für den dadurch entstehenden Verwaltungsaufwand (Stornierung und Neuausstellung von Rechnungen) eine Pauschalentschädigung in Höhe von EUR 120,-- vom Auftraggeber zu verlangen.
4. Lieferung, Verpackung und Versand
4.1 Der Versand der Ware erfolgt unfrei und unverzollt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anderes vereinbart, der Wahl von Inkjet überlassen. Eine Lieferung durch Inkjet wird gesondert in Rechnung gestellt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
4.2 Teillieferungen sind zulässig. Mengenabweichungen von +/- 10 % zur bestellten Menge bleiben bei Lieferung von sich leicht verflüchtigenden Stoffen (z.B. Tinten/Lösungsmittel) vorbehalten. Liefer- und Terminfristen gelten unter der Voraussetzung rechtzeitiger völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk, im Falle der Lieferung durch Inkjet selbst auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Auftraggeber.
4.3 Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten und geht zu Lasten des Bestellers.
4.4 Verweigert ein Auftraggeber die Annahme der Ware, hat er unbeschadet seiner Zahlungsverpflichtung sämtliche Kosten des Transports und der Lagerung zu tragen.
4.5 Wenn Inkjet an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert wird, die Inkjet oder ihre Zulieferer betreffen, z.B. Krieg, innere Unruhen, Naturgewalten, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen oder Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Wird die Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder tritt der Zulieferer wegen Behinderung zurück, kann Inkjet vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Auftraggeber, wenn die Annahme wegen der Verzögerung nicht mehr zumutbar ist.
5. Gefahrenübergang
5.1 Mit Versand oder im Falle der Lieferung durch Inkjet mit Übergabe der Ware geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Auftraggebers verzögert, so lagert die Ware ab Versandbereitschaft auf dessen Kosten und Gefahr.
5.2 Wird die Ware vom Auftraggeber versichert geht die Gefahr ab der Versandbereitschaft, spätestens mit dem Verlassen des Lagers auf den Auftraggeber über.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von Inkjet gegen den Auftraggeber Eigentum von Inkjet. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderungen von Inkjet.
6.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die im Vorbehaltseigentum von Inkjet stehende Ware weiterzuveräußern, sie zur Sicherung zu übereignen oder zu verpfänden. Wird von dritter Seite auf im Vorbehaltseigentum von Inkjet stehende Waren Exekution geführt oder sonst gegriffen, hat der Auftraggeber Inkjet unverzüglich zu verständigen und Inkjet allfällige mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche erwachsende Kosten zu ersetzen.
6.3 Auch bei Weiterveräußerung oder Verarbeitung der gelieferten Ware bleibt der Eigentumsvorbehalt von Inkjet aufrecht; in diesem Fall ist vereinbart, dass Inkjet an der durch Be- oder Verarbeitung entstandenen Sache ein aliquoter Miteigentumsanteil zusteht.
7. Gewährleistung und Schadenersatz
7.1 Inkjet leistet für originalverpackte, fabriksneue Ware dafür Gewähr, dass die Ware ordnungsgemäß ist und die gewöhnlichen Eigenschaften aufweist. Für besondere Eigenschaften wird nur gehaftet, wenn dies schriftlich zugesagt wurde. Sämtliche Inhalte in Prospekten, Werbematerialien oder auf der Website von Inkjet sind unverbindlich. Der Auftraggeber hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die Ware unsachgemäß gelagert oder behandelt wurde.
7.2 Inkjet leistet für die Ordnungsmäßigkeit seiner Serviceleistungen Gewähr. Die Inbetriebnahme und Wartung der Geräte durch Inkjet wird ausschließlich unter der Verwendung von geeigneten Verbrauchsmitteln durchgeführt. Bei Einsatz von Fremdverbrauchsmitteln/-ersatzteilen und/oder Wartungsarbeiten durch Dritte verliert der Auftraggeber seine Gewährleistungsansprüche.
7.3 Inkjet erteilt dem Auftraggeber keine Garantiezusagen im Rechtssinne. Hiervon bleiben allfällige Herstellergarantien unberührt.
7.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Übernahme der Leistung. Der Regressanspruch nach § 933b ABGB ist nach sechs Monaten ab Übernahme der Leistung verjährt.
7.5 Zur Erfüllung ihrer Gewährleistungsverpflichtungen steht es Inkjet frei, die mangelhaften Waren zu verbessern oder verbessern zu lassen, sie auszutauschen, das Fehlende nachzuliefern, den Preis gegen Gewährung einer Gutschrift zu mindern oder die Ware gegen Rückerstattung des bezahlten Rechnungsbetrages zurücknehmen und vom Vertrag zurücktreten.
7.6 Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind – außer bei Personenschäden – ausgeschlossen. Für entgangenen Gewinn haftet Inkjet nur bei krass-grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Das Vorliegen von Fahrlässigkeit oder Vorsatz gleich in welcher Intensität hat jedenfalls der Auftraggeber zu beweisen.
7.7 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren außer im Falle der Arglist nach einem Jahr ab Versand oder im Falle der Lieferung durch Inkjet ab Übergabe der Ware.
8. Produkthaftung
8.1 Die gesetzlichen Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes (BGBl Nr. 99/1988 in der jeweils geltenden Fassung) bleiben unberührt.
8.2 Bei Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber, die auf das Produkthaftungsgesetz gestützt werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, Inkjet unverzüglich zu informieren und Inkjet allfällige Informationen und Unterlagen über den geltend gemachten Anspruch zur Verfügung zu stellen. Kommt der Auftraggeber seinen gesetzlichen Verpflichtungen insbesondere zur fristgerechten Namhaftmachung von Inkjet als Vorlieferer nicht nach, steht ihm kein Regressanspruch gegenüber Inkjet zu.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
9.1 Erfüllungsort ist der Sitz von Inkjet.
9.2 Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht für Wien Innere Stadt vereinbart.
9.3 Für alle Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Inkjet gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie allfälliger IPR-rechtlicher Verweisungen oder Weiterverweisungen.
9.4 Eine organisatorische oder gesellschaftsrechtliche Änderung sowie eine Namensänderung oder die Verlegung von Sitz oder Geschäftsadresse von Inkjet oder dem Auftraggeber haben keinen Einfluss auf die Gültigkeit auf die zwischen ihnen abgeschlossenen Verträge. Alle getroffenen Vereinbarungen gelten auch für oder zu Lasten der Rechtsnachfolger der Vertragsparteien. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, alle sich aus den geschlossenen Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen auf deren Rechtsnachfolger zu überbinden mit der Verpflichtung, diese jeweils weiter zu überbinden.